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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4029/10

Datum:
18.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6z K 4029/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0718.6Z.K4029.10.00
 
Schlagworte:
ZVS, Stiftung, Stiftungssatzung, Rechtsstaatsprinzip, Vergabe, Vergabeverordnung, Übergang, Rechtsnachfolge
Normen:
Art. 12 GG, Art. 20 GG
Leitsätze:

Für die Vergabe von Studienplätzen im zentralen Vergabeverfahren zum Wintersemester 2010/2011 bestand ungeachtet des Übergangs der Kompetenz von der ZVS auf die Stiftung für Hochschulzulassung ein wirksames Vergaberechtsregime.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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