Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 608/11

Datum:
20.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 608/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0720.6L608.11.00
 
Schlagworte:
Androhung; Zwangsgeld; Störerauswahl; Nutzungsuntersagung
Normen:
VwVG NW § 63; OBG NW §§ 16, 17; VwVfG § 40
Leitsätze:

Für die Frage der Verhaltungsverantwortlichekreit kommt es auf die Frage, ob eine Tätigkeit nur aus Gefälligkeit einer anderen Person gegenüber ausgeübt wird, nicht an. Wird eine bauliche Anlage von mehreren Personen genutzt und sieht die Nutzungsuntersagung, die nur gegen eine dieser Personen ergeht, vor, dass diese Person aktive Handlungen vornehmen soll, die auch die Nutzung der anderen Personen zwangsläufig beenden (hier: Entfernung der Tauben aus dem Taubenschlag), muss die Behörde insoweit ihr Auswahlermessen ausüben. Ist das Zwangsgeld, das auf die angegriffene Androhung ergangen ist, bestandskräftig geworden, wird der Rechtsbehelf gegen die Androhung unzulässig.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5474/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2010 - Az. 63/1-02490-10-12 - wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank