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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5216/08

Datum:
24.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5216/08
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0524.6K5216.08.00
 
Schlagworte:
Abstandfläche, Grenzabstand, Anbausicherung, grenzständig
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Wenn ein Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW ohne Grenzabstand gebaut werden soll, muss es zentimetergenau auf der Grenze genehmigt werden.

 
Tenor:

Die dem Beigeladenen durch die Beklagte am 8. September 2008 erteilte Baugenehmigung (Az. 569-08-04) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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