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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 4567/09

Datum:
15.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4567/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0315.6K4567.09.00
 
Schlagworte:
Abstandsfläche; Geländehöhe; festgesetzte Geländehöhe; Ermessen; Ungeeignetheit
Normen:
BauO NRW § 86 Abs 10; § 2 Abs 4; § 61 Abs 2; BBodSchG § 13 Abs 6
Leitsätze:

1. Bauliche Anlage, die unter der festgesetzten Geländehöhe liegen, werfen keine Abstandsflächen i.S.d. § 6 BauO NRW.

2. Eine Bauordnungsmaßnahme, die bei Befolgung nicht zu einem rechtmäßigen Zustand führt, ist regelmäßig ungeeignet und deshalb rechtswidrig.

 
Tenor:

Die Ordnungs- und die Duldungsverfügungen der Beklagten vom 8. September 2009 (Az. 551-09-08 und 552-09-08) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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