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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 4220/09

Datum:
15.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4220/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0315.6K4220.09.00
 
Schlagworte:
Abstandflächen, Geländehöhe, festgesetzte Geländehöhe, Ermessen, Ungeeignetheit
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 10, § 2 Abs. 4, § 61 Abs. 2, BBodSchG § 13 Abs. 6
Leitsätze:

1. Bauliche Anlagen, die unter der festgesetzten Geländehöhe liegen, werfen keine Abstandflächen iSd § 6 BauO NRW,

2. Eine Bauordnungsmaßnahme, die bei Befolgung nicht zu einem rechtmäßigen Zustand führt, ist regelmäßig ungeeignet und deshalb rechtswidrig.

 
Tenor:

Die Ordnungs- und die Duldungsverfügung der Beklagten vom 8. September 2009 (Az. 550-09-08) werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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