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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 4130/09

Datum:
14.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4130/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0614.6K4130.09.00
 
Schlagworte:
Stellplatz, Garage, Zufahrt, Zuwegung, Breite, Anfahrbarkeit, Bauvoranfrage, Bauvorbescheid, Vorlagefrage
Normen:
BauO NRW § 3, BauO NRW § 5, BauO NRW § 51, BauO NRW § 68, BauO NRW § 71
Leitsätze:

1. Bei einem Vorhaben, das dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, kann auch der Prüfungsumfang einer Bauvoranfrage nicht über die in § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW genannten Vorschriften hinausgehen.

2.Von der Zufahrt zu einer notwendigen Garage ist zu fordern, dass sie von einem durchschnittlichen Fahrer mit einem durchschnittlichen Fahrzeug gefahrlos und je-denfalls so problemlos befahren werden kann, dass der Fahrer nicht (häufig) mit Blick auf die fahrerischen Anforderungen auf die Benutzung der Garage verzichten wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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