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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 3813/09

Datum:
15.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3813/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0315.6K3813.09.00
 
Schlagworte:
Außengastronomie, Unzumutbarkeit, Blockinnenbereich, Nichtanwendbarkeit der TA Lärm
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2, BauGB § 34 Abs. 2
 
Tenor:

Die dem Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 10. August 2009 betreffend die Nutzungsänderung einer Gartenfläche in eine Außengastronomie - Az. 463-09-04 - wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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