Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1773/09

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1773/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0222.6K1773.09.00
 
Schlagworte:
Rauchbelästigung, Bezugsniveau, genehmigter Aufenthaltsraum
Normen:
BauO NRW § 43 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 1 FeuVO NRW § 9 Abs 1, 3
Leitsätze:

Für die Frage, ob eine unzumutbare Belästigung durch Rauch aus einem Schornstein besteht, kann der Runderlass des damaligen Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr NRW vom 6. Juni 1986 als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei kann als Bezugsniveau nur ein Aufenthaltsraum dienen, der selbst als solcher genehmigt worden ist. Eine faktische Nutzung genügt nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank