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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 111/10

Datum:
01.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 111/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0201.6K111.10.00
 
Schlagworte:
Opferrente; Opferpension; Einkommensgrenze; Einkommen; Rente; Gleichheitssatz
Normen:
GG Art 3; StrRehaG § 17a
Leitsätze:

§ 17a Abs. 2 StrRehaG ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit Art. 3 GG vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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