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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a L 1234/11.A

Datum:
29.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5a L 1234/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1129.5A.L1234.11A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, kein Asylantrag in Deutschland, Anwendbarkeit des AsylVfG
Normen:
§ 34a AsylVfG
Leitsätze:

Das Asylverfahrensgesetz, insbesondere § 34 a AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn der Ausländer nur im Ausland, aber nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht auch hier einen Asylantrag gestellt hat.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin in die Slowakische Republik abzuschieben.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragsgegnerin.

 
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