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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 947/11

Datum:
02.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 947/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1102.5L947.11.00
 
Schlagworte:
faktische Baugrenze
Normen:
VwGO § 80 Abs 5 Satz 1; BauO NRW § 6 Abs 1; BauGB § 34 Abs 1; BauNVO § 23
Leitsätze:

1. Für das Zulässigkeitsmerkmal "überbaubare Grundstücksfläche" in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auf die in § 23 BauNVO bezeichneten Begriffsbestimmungen von Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden, soweit dei Eigenart der Umgebung von entsprechenden "faktischen" Gegebenheiten bestimmt ist.

2. Welcher Bereich als "nähere Umgebung" dabei maßgebend ist, hängt davon ab, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirken. Der danach maßgebliche Bereich ist bei der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel enger zu ziehen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung.

3. Entsprechend dem Charakter des § 34 BauGB als "Planersatzvorschrift" kann für Baulinien und Baugrenzen bereits die Bebauung auf nur einer Straßenseite und dabei mitunter in nur einem Straßenabschnitt prägenden Chrarakter haben, da Baulinien und Baugrenzen auch im Bebauungsplan im Regelfall für einzelne Straße oder auch nur Straßenabschnitte und für die jeweiligen Straßenseiten gesondert festgesetzt werden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2202/11 gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 29. März 2011, Az.: 61-51-02215-2011, zur Erweiterung eines bestehenden Einfamilienhauses auf dem Grundstück N. 33 in F. (Gemarkung Gerschede, Flur 1, Flurstück 652) wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

 
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