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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 579/11

Datum:
02.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 579/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0802.5L579.11.00
 
Schlagworte:
offene Bauweise, Doppelhaus, Doppelhaushälfte, Doppelhauscharakter, Nachbarschutz, Abstandflächen, Rücksichtnahmegebot
Normen:
BauGB § 34, BauNVO § 22 Abs. 2, BauO NRW § 6 Abs. 1, BauO NRW § 6 Abs. 6
Leitsätze:

1. Eine bereits vorhandene offene Bauweise in Form eines Doppelhauses hat auch im unbeplanten Innenbereich nachbarschützenden Charakter; die sich damit hinsichtlich der Bauweise stellenden Anforderungen gelten nicht nur für den Neubau von Doppelhaushälften, sondern ebenso für Erweiterungs- oder Umbauvorhaben von bereits errichteten Doppelhaushälften.

2. Die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) setzt voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind und im Übrigen den seitlichen Grenzabstand einhalten.

3. In Konkretisierung der Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt das Bundesverwaltungsgericht zum einen, dass die Gebäudehälften, um ein Doppelhaus zu bilden, nicht irgendwie zusammengebaut sein dürfen, sondern durch das Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit ("Gesamtkörper") zusammengefügt werden müssen. Kein Doppelhaus bilden daher zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige - praktisch allseitig freistehende - Baukörper erscheinen ("quantitatives Element"). Zum anderen müssen die beiden Haushälften - hinsichtlich des Maßes ihres Aneinandergrenzens - in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden ("qualitatives Element").

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

 
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