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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 562/11

Datum:
07.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 562/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0607.5L562.11.00
 
Schlagworte:
Vollstreckung; Zwangsgeld; Austauschmittel; Beseitigungsverfügung; Nachbarschutz; effektiver Rechtsschutz; Zeitablauf
Normen:
VwGO § 123 Abs 1; VwVG NRW § 64; OBG NRW § 21 Satz 2; OBG NRW § 21 Satz 3; GG Art 19 Abs 4
Leitsätze:

Zum Anspruch eines Nachbarn auf Vollstreckung einer Ordnungsverfügung auf Beseitigung einer baurechtswidrigen Anlage, die gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt zur Geeignetheit einer vom Ordnungspflichtigen angebotenen Austauschmittels auf Rückbau.

 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ihre Ordnungsverfügungen vom 17. April 2007 durch die Festsetzung des darin jeweils angedrohten Zwangsgeldes von 2.500,00 EUR gegenüber jedem der beiden Beigeladenen zu vollstrecken. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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