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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 8.624,50 EUR.
G r ü n d e :
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1516/11 gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2010 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig. Allerdings ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich um eine nicht nachholbare Zulässigkeitsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht gegeben sein muss.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 16. Februar 1993 - 14 B 4556/92 -, vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 - und vom 3. März 1995 - 9 B 564/95 -; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2007, § 80 Rdnr. 185.
7Einen solchen Antrag hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht gestellt.
8Der Antragsteller war aber von der vorherigen Antragstellung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO befreit, weil der Ausnahmetatbestand der drohenden Vollstreckung zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der - zeitgleich erhobenen - Klage am 5. April 2011 gegeben war. Denn aus der Zahlungsaufforderung vom 25. Februar 2011 ergibt sich, dass der Vollstreckungsbeamte der Antragsgegnerin bereits einen Vollstreckungsversuch beim Antragsteller unternommen, diesen aber nicht angetroffen hatte. Damit drohte im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung.
9Der Zulässigkeit steht auch nicht etwa die Bestandskraft des angefochtenen Haftungsbescheides entgegen. Denn die Kammer kann bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Zustellung des Bescheides unter der Anschrift B. Str. 239 wirksam war. Die Frage, ob der Antragsteller dort seine Wohnung hat, wo er auch gemeldet ist, oder im Hause Nr. 237, bedarf der Aufklärung im Klageverfahren. Dadurch, dass der Antragsteller den Bescheid aber im Nachhinein von seinem Sohn erhalten hat, ist er jedenfalls wirksam geworden.
10Der Antrag ist aber unbegründet.
11Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2010 kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben - hierzu zählen auch Haftungsbescheide, da auch sie der Herbeiführung der planmäßigen Tilgung von Abgabenforderungen dienen - entfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In Abgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO.
12Zweifel im genannten Sinne bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.
13Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 27. Oktober 1999 - 13 B 843/99 -, Juris-Dokument; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, S. 337 f. (S. 337); jeweils m.w.N.
14Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Haftungsbescheides lassen sich angesichts dessen nicht bejahen. Denn die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Vielmehr schätzt die Kammer die Erfolgsaussichten als völlig offen ein.
15Namentlich ist die Frage offen, ob der Antragsteller faktischer Geschäftsführer der U. F. GmbH war, wovon die Antragsgegnerin mit dem Finanzamt sowie dem Insolvenzverwalter ausgeht. Nach eigener Aussage des Antragstellers ist diese Frage u. a. Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Amtsgericht F1. 51 Cs 492/10. Dessen Ausgang bleibt abzuwarten, auch wenn die dortigen Feststellungen für das vorliegende Verfahren nicht bindend sind.
16Anhaltspunkte für eine besondere Härte sind nicht erkennbar, vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
17Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung ( s. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Nr. 1.5 - abgedruckt bei Kopp/Schenke, a.a.O., § 164 Rdnr. 14 -) mit einem Viertel des streitigen Betrages angemessen festgesetzt.
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