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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 290/11

Datum:
13.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 290/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0413.5L290.11.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, Beitreibung, einstweilige Anordnung
Normen:
VwGO § 123
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Beitreibungsmaßnahmen aus dem Grundsteuerbescheid vom 9. Februar 2010 über Grundsteuern in Höhe von 1.983,36 EUR vorläufig einzustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt.

Der Streitwert beträgt 1.477,19 EUR.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

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