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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1004/11

Datum:
23.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1004/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0923.5L1004.11.00
 
Schlagworte:
Anhörungsrüge; Statthaftigkeit; erstinstanzlicher Beschuss; Rügefrist
Normen:
VwGO § 152a
Leitsätze:

Zur fehlenden Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge gegen einen erstinstanzlichen Eilbeschluss und zur Versäumung der Rügefrist.

 
Tenor:

Die Rüge wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

 
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