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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5941/10

Datum:
08.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 5941/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0808.5K5941.10.00
 
Schlagworte:
Gewerbesteuer, Vollstreckung, Gesellschaftsvermögen, Privatvermögen
Normen:
GewStG § 5
Leitsätze:

Die Vollstreckung in das Privatvermögen eines Geschäftsführers einer GmbH setzt voraus, dass dieser mittels Haftungs- oder Duldungsbescheides persönlich in Anspruch genommen wird.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Vollstreckung in das Privatvermögen des Klägers zu 1. wegen der Gewerbesteuern aus den Bescheiden vom 20. Januar 2010 und 23. September 2010 nebst Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten zu unterlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 2. und die Beklagte je zur Hälfte. Die Klägerin zu 2. trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte derjenigen der Beklagten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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