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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5517/09

Datum:
01.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5517/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1201.5K5517.09.00
 
Schlagworte:
grenzständige Garage, Grenzgarage, Terrasse, Dachterrasse, Abstandfläche, Beseitigungsverfügung, Abweichung, Zustimmung, Nachbar,
Normen:
BauO NRW § 6 Abs 1, BauO NRW § 6 Abs 11, BauO NRW § 61 Abs 1, BauO NRW § 73, BauO NRW § 74
Leitsätze:

1. Die Nutzung des Daches einer Grenzgarage als Terrasse ist nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW genehmigungsfrei.

2. Eine zunächst bauordnungsrechtlich zulässige Grenzgarage verliert durch den Aufbau einer Umwehrung und die Nutzung als Dachterrasse insgesamt ihre Eigenschaft als ein im Grenzbereich privilegiert zulässiges Vorhaben i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NRW.

3. Die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 BauO NRW scheidet regelmäßig schon tatbestandlich deshalb aus, weil die Abstandflächenvorschrift ein in sich geschlossenes System mit eigenen Abweichungsregelungen bildet, das mit Hilfe des § 73 BauO NRW allenfalls in atypischen Situationen ergänzt, nicht aber grundsätzlich relativiert werden darf.

4. Die gegenüber dem Bauherrn erklärte Zustimmung zur Erteilung einer Abweichung ist bis zum Eingang bei der Bauaufsichtsbehörde dieser gegenüber frei widerruflich.

5. Allein die Beteiligung bzw. Zustimmung eines Erbbauberechtigten kann keine Grundlage sein für eine ermessensfehlerfreie Zulassung einer Abweichung. Erforderlich ist, dass - neben etwaigen Erbbauberechtigten - auch und insbesondere die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke beteiligt werden (§ 74 BauO NRW).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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