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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 519/09

Datum:
26.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 519/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0526.5K519.09.00
 
Schlagworte:
Abstellraum, Grenzbebauung
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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