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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4818/09

Datum:
07.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4818/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0707.5K4818.09.00
 
Schlagworte:
Grundsteuer; Grundsteuererlass; Ertragsminderung; Erlasszeitraum
Normen:
GrStG § 33
Leitsätze:

Die von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorausgesetzte Minderung des normalen Rohertrages des bebauten Grundstücks muss im gesamten Erlasszeitraum mindestens 50% betragen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG). Erlasszeitraum ist dabei jeweils das gesamte Kalenderjahr, für welches die Grundsteuer festgesetzt worden ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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