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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4798/09

Datum:
07.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4798/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0707.5K4798.09.00
 
Schlagworte:
Baugenehmigung, Nachbarklage, Nachbarzustimmung, Rücksichtnahme
Normen:
§ 31 Abs. 2 BauGB, § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW
Leitsätze:

Überschreitet ein Bauvorhaben die in einem Bebauungsplan festgesetzte hintere Baulinie oder -grenze und ist für das Vorhaben insoweit durch rechtmäßigen Befreiungsbescheid nach § 31 Abs. 2 BauGB ein Dispens erteilt worden, so wird in derartigen Fällen die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gewissermaßen durch den Befreiungsbescheid erweitert (OVG NRW, Urteil vom 17. Febfruar 2009 - 10 A 568/07 -).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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