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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 4441/10

Datum:
06.09.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4441/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0906.5K4441.10.00
 
Schlagworte:
Gewerbesteuer, Gewerbesteuerbescheid, Messbescheid, Gewerbesteuermessbescheid, Bindungswirkung
Normen:
AO § 182 Abs. 1, AO § 184 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheides bei der Festsetzung der Gewerbesteuer

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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