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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3415/10

Datum:
27.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 3415/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0727.5K3415.10.00
 
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Antrag auf mündliche Verhandlung, Antragsrücknahme
Normen:
VwGO § 84, VwGO § 92 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 155 Abs. 2
Leitsätze:

Der Betroffene kann bei einem Gerichtsbescheid einen Antrag auf mündliche Verhandlung wieder zurücknehmen; dadurch lebt der Gerichtsbescheid wieder auf.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheides angefallenen Kosten des Verfahrens.

 
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