Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3087/10

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 3087/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0525.5K3087.10.00
 
Schlagworte:
Duldungsbescheid; Anfechtung; Grundstücksübertragung; Eheleute; Verzicht auf Zugewinnausgleich; Entgeltlichkeit; Gläubigerbenachteiligung; wertausschöpfende Belastung
Normen:
AO § 191 Abs 1; AnfG § 3 Abs 2; AnfG § 11 Abs 1
Leitsätze:

1. Den Rückgewährsanspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG braucht die Behörde nicht nach den zivilrechtlichen Vorschriften im Wege der Klage (§ 13 AnfG) zu verfolgen; sie kann ihn nach öffentlichem Recht (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO) vielmehr durch Verwaltungsakt geltend machen.

2. Für die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (§§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG) genügt es, dass der Anfechtende ohne die Grundstücksübertragung die realistische Chance gehabt hätte, zumindest wegen eines Teilbetrages seiner Forderung mit Erfolg in das Grundstücksvermörgen zu vollstrecken.

3. Maßgeblich für die Frage, ob die Übertragung des Grundstücks zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat, sind ausschließlich die Umstände bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank