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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 3014/10

Datum:
31.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 3014/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0831.5K3014.10.00
 
Schlagworte:
Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Bindungswirkung
Normen:
AO § 182 Abs 1; AO § 184 Abs 1
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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