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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2759/09

Datum:
07.07.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5 Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2759/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0707.5K2759.09.00
 
Schlagworte:
Atypizität; Grundsteuer; Grundsteuererlass; Vermietungsbemühungen
Normen:
GrStG § 33
Leitsätze:

1. Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um einen Erlass für einen Zeitraum vor der Änderung des § 33 GrStG durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2844) geht, können die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrages nur dann erfüllt sein, wenn entweder ein "strukturell bedingter" Leerstand vorliegt oder der MInderertrag des Grundstück auf "vorübergehende" Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen "atypisch" sind.

2. Auch eine beachtliche Ertragsminderung durch einen Mieterwechsel kann durchaus erlassrelevant sein, wenn nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die die atypische Ertragsminderung dennoch als "normal" erscheinen lassen. Insoweit ist auch ein längerer Leerstand einer in einem vermietbaren Zustand befindlichen Immobilie, der auf Umständen beruht, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Grundstückseigentümers liegen, wie z. B. eine mangelnde Mieternachfrage, ohne weiteres atypisch im vorstehenden Sinne.

3. Ebenso wird man bei gewerblich genutzten Objekten einen längerfristigen Leerstand zwischen zwei Mietverträgen als einen atypischen Zustand zu bewerten haben. Etwas anderes kommt für gewerblich genutzte Objekte allenfalls dann in Betracht, wenn das Objekt ein derart besonderes Verwendungsprofil aufweist, das einen längerfristigen Leerstand wiederum als durchaus typisch erscheinen lässt.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2009 verpflichtet, die Grundsteuer für den Grundbesitz des Klägers mit der Lagebezeichnung 0-C. -Str. 25 in C. (Gemarkung L. , Flur 84, Flurstück 362) für das Jahr 2006 über den bereits gewährten Teilerlass hinaus in Höhe von weiteren 1.076,79 EUR zu erlassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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