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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2711/09

Datum:
11.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2711/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0311.5K2711.09.00
 
Schlagworte:
Abgrenzung, bauplanungsrechtlicher Innenbereich
Normen:
BauGB § 34, BauGB § 35
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zum Maß der baulichen Nutzung sinngemäß zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. Mai 2009 verpflichtet, dem Kläger den beantragten planungsrechtlichen Vorbescheid mit Ausnahme zum Maß der baulichen Nutzung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden auf dem Grundstück F. , V.--------straße 448 (Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 35) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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