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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1890/06

Datum:
25.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 1890/06
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1125.5K1890.06.00
 
Schlagworte:
dieselbe Angelegenheit, Verfahrensgebühr, Widerspruchsverfahren, Nachbarstreit, Baugenehmigung, Nachtragsbaugenehmigung
Normen:
§ 15 RVG
Leitsätze:

Bei einem Nachbarstreit gegen eine Baugenhmnigung und eine Nachtragsbaugenehmigung, der in einem gerichtlichen Verfahren anhängig ist, handelt es sich regelmäßig um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, auch wenn gegen beide Genehmigungen getrennt Widerspruch erhoben wurde.

 
Tenor:

Die Erinnerung der Kläger gegen die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

 
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