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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1807/10

Datum:
16.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1807/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1216.5K1807.10.00
 
Schlagworte:
Mehrfamilienhaus, Tiefgarage, Verkehrsimmissionen, Verkehrsaufkommen, Rücksichtslosigkeit, Rücksichtnahme
Normen:
§ 34 Abs. 1 BauGB
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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