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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 1799/10

Datum:
16.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1799/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0616.5K1799.10.00
 
Schlagworte:
Grundsteuererlass, Maklerbeauftragung, Renovierung, vermietungsfähiger Zustand, gewerbliches Objekt
Normen:
GrStG § 33
Leitsätze:

1. An den Merkmalen der Atypik und der vorübergehenden Dauer einer Ertragsminderung als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist für die mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2009 geltende Rechtslage nicht mehr festzuhalten.

2. Ein Unterlassen einer vorzeitigen Renovierung auf Verdacht kann dem Grundsteuerschuldner bei gewerblichen Objekten, bei denen verschiedene Nut-zungsmöglichkeiten gegeben sind, in der Regel nicht als Vertretenmüssen entgegengehalten werden.

3. Für den Nachweis von Vermietungsbemühungen sowohl für Wohnraum als auch für gewerbliche Räume reicht es aus, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt hat. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass dessen Vermietungsbemühungen im Einzelnen nachgewiesen werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April 2010 verpflichtet, die Grundsteuer für das Grundstück E. Straße 1 a in S. für das Jahr 2009 in Höhe von 1.011,11 EUR zu erlassen.

Die Beklagte trägt die Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.

 
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