Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragt die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Kläger sind seit November 2007 Eigentümer des Grundstücks I.---straße 6 in E. .
3Mit Grundsteuermessbescheid vom 28. April 2008 setzte das Finanzamt E. -I1. den Grundsteuermessbetrag nach Zurechnungsfortschreibung ab dem 01. Januar 2008 gegenüber den Klägern auf 73,78 EUR fest. Daraufhin setzte die Beklagte mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 20. Januar 2011 u.a. die Grundsteuer B für das Jahr 2011 gegenüber den Klägern auf 354,14 EUR fest.
4Dagegen haben die Kläger am 23. November 2011 Klage erhoben, die nicht weiter begründet worden ist.
5Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
6den Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2011 hinsichtlich der darin festgesetzten Grundsteuer für das Jahr 2011 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie vertritt die Auffassung, dass sie bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Messbescheide des Finanzamtes gebunden gewesen sei.
10Mit Beschluss vom 01. Juni 2011 hat die Kammer dem Berichterstatter den Rechtsstreit als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist hinsichtlich der darin festgesetzten Grundsteuer rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14Die Beklagte hat auf den gemäß § 13 des Grundsteuergesetzes - GrStG - durch das Finanzamt E. -I1. ermittelten Grundsteuermessbetrag von 73,78 EUR für das Jahr 2011 ihren Hebesatz von 480 % angewandt und daher die Grundsteuer auf der Grundlage des § 27 GrStG für dieses Kalenderjahr zutreffend festgesetzt. An den wirksamen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes E. -I1. ist die Beklagte gemäß §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - gebunden. Etwaige Fehler bei der Berechnung des Grundsteuermessbetrages sind ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen; Rechtsschutz ist insoweit ggf. im finanzgerichtlichen Verfahren zu erlangen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
17