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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 848/11

Datum:
30.08.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 848/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0830.4L848.11.00
 
Schlagworte:
auslaufender Diplomstudiengang; Vertrauensschutz; staatlich anerkannte Fachhochschule
Normen:
StudienstrukturreformVO § 6 Abs 1
Leitsätze:

Auch Studierende an staatlich anerkannten Hochschulen in privater Trägerschaft können entsprechend dem Rechtsgedanken von § 6 Abs. 1 StudienstrukturreformVO darauf vertrauen, dass sie ihr Studium in einem auslaufenden Diplomstudiengang bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester fortsetzen können.

 
Tenor:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Möglichkeit einzuräumen, in den Fächern "Betriebswirtschaftslehre II" und "Betriebliche Steuerlehre II" an Klausuren als zweite Wiederholung teilzunehmen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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