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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 5872/10

Datum:
04.05.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 5872/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0504.4K5872.10.00
 
Schlagworte:
Abschlussnoten, "Kopfnote"
Normen:
APO-SI §§ 30 Abs 3, 32 Abs 3; SchulG § 49 Abs 2 iVm APO-SI § 7
Leitsätze:

Die Bildung der Abschlussnote aus der "Vornote" und der "Prüfungsnote" im teilzentralen Abschlussverfahren am Ende der Sekundarstufe II erfolgt allein nach § 30 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz APO-SI iVm mit § 30 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz APO-SI. Die "Kopfnote" für Sozialverhalten im Abschlusszeugnis der Sekundarstufe II muss sich auf das gesamte Schuljahr beziehen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Abschlusszeugnisses des Klägers vom 30. Juni 2010 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 22. November 2010 verpflichtet, die Note im Fach Mathematik auf "gut" festzusetzen und über die Note für Sozialverhalten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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