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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4657/09

Datum:
06.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 4657/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0406.4K4657.09.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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