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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2150/10

Datum:
06.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2150/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0406.4K2150.10.00
 
Schlagworte:
Schülerfahrkosten, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Gymnasium, Entfernungsgrenze, Jahrgangsstufe, gymnasiale Oberstufe, Zumutbarkeit
Normen:
SchfKVO § 5 Abs 2; SchulG § 16 Abs 2; SchulG § 18 Abs 1
Leitsätze:

§ 5 Abs. 2 SchfKVO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass für Gymnasiasten der Jahrgangsstufe 10 die Entfernungsgrenze von 3,5 km wie bei - allen übrigen - Schülern der Sekundarstufe I maßgeblich ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2010 verpflichtet, den Klägern für das Schuljahr 2010/11 die Schülerfahrkosten für ihren Sohn N. zum Besuch des S. zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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