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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1415/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1415/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0222.1L1415.10.00
 
Schlagworte:
Stellenbesetzungsverfahren, Abbruch; sachlicher Grund; bewusste Benachteiligung; Gewichtung von aus unterschiedlichen Statusämtern stammenden Beurteilungen; Absenkung; Turbokommissare; Plausibilität; unzulässige Regelvermutung; Mitwirkung des Personalrats; Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten
Normen:
VwGO § 123, GG Art. 33, Abs. 2
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm für das Jahr 2010 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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