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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 2004/10

Datum:
11.10.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2004/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1011.19K2004.10.00
 
Schlagworte:
Sportwetten; Sportwettenmonopol; Erlaubnisvorbehalt; Dienstleistungsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Glücksspiel; Kohärenz; Geldspielautomaten; Ermessensreduzierung
Normen:
GlüStV § 4 Abs 1; GlüStV § 9 Abs 1; GlüStV § 10 Abs 2; AEUV Art 49; AEUV Art 56; StGB § 284; VwGO § 114
Leitsätze:

Das im Glücksspielstaatsvertrag normierte Sportwettenmonopol verstößt gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit. Die Ordnung des Glücksspielwesens in der Bundesrepublik Deutschland ist jedenfalls mit Blick auf die gesetzliche Regelung des Glücksspiels an Geldspielautomaten inkohärent. Eine ermessensfehlerhaft auf das Sportwettenmonopol gestützte Untersagungsverfügung kann nicht (nachträglich) allein mit einem Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt gerechtfertigt werden. Aus der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels gemäß § 284 StGB lässt sich keine Ermessensreduzierung auf Null ableiten, wenn der Staat die Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten von vornherein unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen hat.

 
Tenor:

Die die Betriebsstätte I. Straße 110 in E. betreffende Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.00.0000in der Gestalt der Änderung vom 00.00.0000 und des Widerspruchbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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