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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16a K 749/11.A

Datum:
16.06.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
16a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16a K 749/11.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0616.16A.K749.11A.00
 
Schlagworte:
China; Untergrundkirche; Katholische Kirche; religiöse Verfolgung
Normen:
GG Art. 16a Abs. 2; AsylVfG § 3 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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