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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4968/09

Datum:
26.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4968/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0126.15K4968.09.00
 
Schlagworte:
Rücknahme, Rückforderung, BAföG-Bescheid, Vermögen, Verschweigen, Bankkonten, Gläubigerstellung, Schulden, Familiendarlehen
Normen:
SGB X § 45; BAföG § 27; BAföG § 28 Abs 3
Leitsätze:

Erfolglose Klage gegen Rücknahme und Rückforderung von BAföG-Leistungen wegen nachträglicher Anrechnung verschwiegenen Vermögens.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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