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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 4777/10

Datum:
30.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 4777/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0330.15K4777.10.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Berufskolleg, Fachoberschule zweijährige, Wohnung der Eltern, Zumutbare Ausbildungsstätte, letztes Ausbildungsjahr
Normen:
§ 2 Abs. 1 a Nr. 1BAföG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 2010 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihre Ausbildung am Berufskolleg der AWO in Bielefeld - Fachoberschule für das Sozial- und Gesundheitswesen - im Bewilligungszeitraum 8/10 - 7/11 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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