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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 3957/09

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 3957/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0202.15K3957.09.00
 
Schlagworte:
Mietbeihilfe, naher Angehöriger, eigenes Einkommen, Unterhalt
Normen:
USG § 7a Abs. 1 Satz 3
Leitsätze:

Die Gewährung einer Mietbeihilfe ist nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 USG ausgeschlossen, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende bei Abschluss des Mietvertrages mit einem nahen Angehörigen nicht über eigenes, d. h. von den Eltern unabhängiges Einkommen verfügte, mit dem er Mietzins und Nebenkosten bestreiten konnte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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