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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2173/10

Datum:
31.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 2173/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0131.15K2173.10.00
 
Schlagworte:
Ersatzpflicht, Anzeige, Unterlassung, zuständige Stelle, Jugendamt
Normen:
UVG § 5 Abs 1; UVG § 6 Abs 4; DVO UVG NRW § 1
Leitsätze:

Zuständige Stelle im Sinne des § 6 Abs. 4 UVG ist weder das Jugendamt noch die Unterhaltsvorschusskasse, sondern diejenige Körperschaft, bei der ein Jugendamt eingerichtet ist (§ 1 der DVO UVG NRW).

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2010 wird aufgehoben, soweit damit in der Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 28. Februar 2010 gewährte UVG-Leistungen in Höhe von 47,50 Euro von der Klägerin zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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