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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 189/10

Datum:
08.04.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
15 K 189/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0408.15K189.10.00
 
Schlagworte:
Kommunalwahl 2009; Ratswahl; Klagebefugnis; Fraktion
Normen:
VwGO § 42 Abs 2; KWahlG § 40 Abs 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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