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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1128/10

Datum:
16.03.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 1128/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0316.15K1128.10.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, 30. Lebensjahr, Altersgrenze, persönliche Hinderungsgründe, Krankheit, Kausalzusammenhang
Normen:
BAföG § 10 Abs 3
Leitsätze:

Einzelfall eines fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen psychischer Erkrankung und Hinderung an Studienaufnahme vor Erreichen des 30. Lebensjahres

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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