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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 1034/10

Datum:
05.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
15 K 1034/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0105.15K1034.10.00
 
Schlagworte:
Kommunalwahl 2009, Klagefrist, bedingte Klageerhebung für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
VwGO § 74 Abs 1; VwGO § 60
Leitsätze:

Eine Klage, die ausdrücklich unter Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben worden ist, ist nicht wirksam erhoben.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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