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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14a L 1430/10.A

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14a L 1430/10.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0202.14A.L1430.10A.00
 
Schlagworte:
Bangladesh, Kind, Kinderrechtskonvention
Normen:
AsylVfG § 12
Leitsätze:

Die Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesregierung führt zu keinen Änderungen des Asylverfahrensrechts. Antragsteller die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind auch weiterhin verfahrensfähig.

 
Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 
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