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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 M 67/11

Datum:
09.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 M 67/11
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1109.14M67.11.00
 
Schlagworte:
Ersatzvornahme, Kosten, Fälligkeit, Kontrolle, Fremdvollstreckung, Eigenvollstreckung, Vorschuss
Normen:
VwGO § 169; VwVG § 14; GKG § 17
Leitsätze:

1. Ist die Ersatzvornahme festgesetzt, werden die (voraussichtlichen) Kosten fällig und können von dem Vollstreckungschuldner angefordert werden.

2. Die Kosten sind an die Justizkasse und nicht an den Vollstreckungsgläubier zu zahlen, da anderenfalls eine wirksame Kontrolle der Vollstreckung durch das Gericht nicht möglich ist.

 
Tenor:

Das dem Vollstreckungsschuldner durch Beschluss vom 17. Mai 2011 - 14 M 37/11 - angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme wird gemäß § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 14 Satz 1 VwVG (Bund) festgesetzt.

Die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von vorläufig 130.000,- EUR werden gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzt. Dem Vollstreckungsschuldner wird unter Androhung der zwangsweisen Beitreibung aufgegeben, den Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Justizkasse zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt

 
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