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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4632/09

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4632/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1213.14K4632.09.00
 
Schlagworte:
Rundfunkgebührenbefreiung, schwerbehinderter Sohn, Familiengerät
Normen:
RGebStV § 6 Abs 1
Leitsätze:

Zur Begreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RGebStV reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn ein beliebiges Mitglied der Haushaltsgemeinschaft eines der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Merkmale erfüllt. Insbesondere ist gerade nicht bestimmt, dass die Eltern eines behinderten Kindes von der sie treffenden Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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