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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4170/09

Datum:
18.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4170/09
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:0118.14K4170.09.00
 
Schlagworte:
Rundfunkgebühr, Abmeldung, Zugang, Gebührenbescheid, Verrechnung
Normen:
§ 3 RGebStV, § 2 RGebStV
Leitsätze:

1. Die Mitteilung etwaiger Gebührenrückstände im Gebührenbescheid nimmt nicht an dessen Regelungswirkung teil, sondern erfolgt lediglich nachrichtlich.

2. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Abmeldung als Rundfunkteilnehmer.

3. Fehlt es an einer wirksamen Abmeldung, kommt es nicht darauf an, ob während des streitigen Gebührenzeitraums keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten wurden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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