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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 3976/10

Datum:
22.11.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3976/10
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2011:1122.14K3976.10.00
 
Schlagworte:
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Merkzeichen; Grad der Behinderung; Schwerbehindertenausweis; Stellungnahme nach Aktenlage; Bindungswirkung
Normen:
StVO § 46 Abs 1 Nr 11; VwV-StVO; SGB IX § 69
Leitsätze:

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Parkerleichterung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind die Straßenverkehrsbehörden an die Stellungnahmen der Sozialbehörden, die diese im Wege der Amtshilfe nach Aktenlage abgeben, nicht gebunden. Bei diesen Stellungnahmen handelt es sich nicht um "Entscheidungen" im Sinne des Verwaltungsaktes, die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht nicht. (Im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10).

2. Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung durch die Straßenverkehrsbehörden kann jedoch allenfalls dann geboten sein, wenn substantiierte Zweifel an der von der besonders sach- und fachkundigen Versorgungsverwaltung abgegebenen Stellungnahme vorliegen. Dies kann der Fall sein, wenn die Stellungnahme offensichtlich auf einer unvollständigen Erfassung der vorhandenen Aktenlage oder aber einer willkürlichen und deshalb nicht mehr nachzuvollziehenden Bewertung derselben beruht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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